Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne von
§ 1, die vor dem 1. Februar 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum 31. Januar 2024 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647