In Fällen des §
13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e
g und Primärenergiefaktor f
p nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl e
g ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor f
p für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.
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V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *) ... h) Nach Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen ... Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. In Fällen der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer ... elektrischer Speicherheizsysteme nach § 10a sind die Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung größer als ... die Angabe „3,0 h-1 " ersetzt. 32. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die ... 32. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen ...
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951