Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (Anti-DopingG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 BKAG § 4

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betäubungsmitteln" die Wörter „oder Arzneimitteln" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 AMG § 4a, § 6a, § 95, § 98a (neu), § 143 (neu), Anhang (neu)

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 98a Erweiterter Verfall".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Fünfzehnter Unterabschnitt

§ 143 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport

Anhang".

2.
In § 4a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Dopingzwecken im Sport hergestellt worden sind."

3.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen." Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Es ist verboten, Arzneimittel, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang angewendet werden und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und

2.
die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Arzneimittel aus dem Anhang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen."

4.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport besitzt,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen

a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,

b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder

c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a

a)
Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder

b)
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

5.
Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt:

„§ 98a Erweiterter Verfall

In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt."

6.
Nach § 142 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender § 143 angefügt:

„Fünfzehnter Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport

§ 143

(1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November 2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in den Anhang des Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des geänderten Anhangs im Bundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung des Anhangs im Bundesgesetzblatt, in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwendung bei verbotenen Methoden bestimmt sind.

(3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Absatz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern weiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten entsprechend für die Anpassung des Wortlauts der Fachinformation."

7.
Dem Gesetz wird der folgende Anhang angefügt:

„Anhang (zu § 6a Abs. 2a)

Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 sind:

I.
Anabole Wirkstoffe

1.
Anabol-androgene Steroide

a)
Exogene anabol-androgene Steroide

1-Androstendiol

1-Androstendion

Bolandiol

Bolasteron

Boldenon

Boldion

Calusteron

Clostebol

Danazol

Dehydrochlormethyltestosteron

Desoxymethyltestosteron

Drostanolon

Ethylestrenol

Fluoxymesteron

Formebolon

Furazabol

Gestrinon

4-Hydroxytestosteron

Mestanolon

Mesterolon

Metandienon

Metenolon

Methandriol

Methasteron

Methyldienolon

Methyl-1-testosteron

Methylnortestosteron

Methyltrienolon

Methyltestosteron

Miboleron

Nandrolon

19-Norandrostendion

Norboleton

Norclostebol

Norethandrolon

Oxabolon

Oxandrolon

Oxymesteron

Oxymetholon

Prostanozol

Quinbolon

Stanozolol

Stenbolon

1-Testosteron

Tetrahydrogestrinon

Trenbolon

b)
Endogene anabol-androgene Steroide

Androstendiol

Androstendion

Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron

Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, DHEA

Testosteron

2.
Andere anabole Wirkstoffe

Clenbuterol

Tibolon

Zeranol

Zilpaterol

II.
Hormone und verwandte Verbindungen

1.
Erythropoietin und Analoga

2.
Wachstumshormon und Insulin-ähnliche Wachstumsfaktoren, synonym Insulin-like Groth Factors, IGF-1

3.
Gonadotropine

Choriongonadotropin und Luteinisierendes Hormon

4.
Insulin

5.
Kortikotropine

III.
Substanzen mit antiestrogener Wirkung

1.
Aromatasehemmer

Anastrozol

Letrozol

Aminoglutethimid

Exemestan

Formestan

Testolacton

2.
Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)

Raloxifen

Tamoxifen

Toremifen

3.
Andere antiestrogen wirkende Substanzen

Clomifen

Cyclofenil

Fulvestrant.

Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein."


Artikel 3 Evaluierung



Die Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften ist unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, vor dem 31. Oktober 2012 zu evaluieren.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2007.