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§ 4 - Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)

§ 4 Vergütung



(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 RDGEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 7 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 143 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 2 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
aktuell vorher 17.06.2008Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
aktuellvor 17.06.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 RDGEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RDGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RDGEG Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet (vom 16.03.2023)
... September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 2 UWGuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 6 ErfHonVNG Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... Abs. 2" ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 6 RDAufStG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben" ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 8 AnwBerRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend." 2. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 7 wird ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 7 InkaRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... Wörter „des Satzes 1 Nummer" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Vergütung (1) Für die ... 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Vergütung (1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 143 10. ZustAnpV Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
...  In § 4 Absatz 5 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 ...