Die
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom
27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort sowie" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie".
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" die Wörter , § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" eingefügt.
- 2.
- § 13a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe gilt § 2 Abs. 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort sowie" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort sowie" gestrichen.
- cc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."
V. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 383
B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827