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§ 18 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 18 Einführung



(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.

(2) Die gemäß § 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, durchzuführenden Lehrgänge haben für den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht Wochen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausführungsanweisung

(4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 18 LAP-PostbankV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 LAP-PostbankV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostbankV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-PostbankV Einführung (vom 14.02.2009)
... ist, in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... I S. 284) geändert worden ist, 2. bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...