Das
Projekt-Mechanismen-Gesetz vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort innehat" die Wörter oder die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist" eingefügt.
- 2.
- In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort Gaststaates" die Wörter oder bei dem Aufsichtsausschuss" eingefügt.
- 3.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Wörter der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
- b)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen."
- 4.
- In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.
- 5.
- In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.
- 6.
- § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen."
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044