(1)
1Die zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte.
2Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 33 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
3Enthalten die Auskünfte und Unterrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist.
4Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist.
5Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2)
1Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 43 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf Verstöße.
2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
3Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206, 37
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147