§ 3 Zuständige Behörden
(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
(2)
1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft nach den in Anhang
II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen.
2Für die in Anhang
II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen.
3Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach §
17 Abs. 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen.
4Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang
X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.
(4) 1Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.
(5) Die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt.
(6) Abweichend von Anhang
II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs
II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs
II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs
III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
(11) Zuständige Behörde
- 1.
- für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des
- a)
- Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
- b)
- Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
- 2.
- für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne
- a)
- des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie
- b)
- des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie
- 3.
- für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3
ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs
X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBinnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften ... Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu- chungskommission § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 12, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, ... beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu- chungskommission § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 12, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, ... „§ 4a Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen (1) Abweichend von § 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und ...
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
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