Änderung § 330 FamFG vom 22.07.2017

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§ 330 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 330 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 330 Aufhebung der Unterbringung


(Text alte Fassung)

1 Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

(Text neue Fassung)

1 Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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