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Änderung § 328 FamFG vom 22.07.2017

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§ 328 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 328 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426

(Textabschnitt unverändert)

§ 328 Aussetzung des Vollzugs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. 2 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.