Das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel
78 Abs. 10 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter §§ 983 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter § 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter dem Ausschlussurteil" durch die Wörter der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
- 3.
- In § 89 Abs. 1 werden die Wörter des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.
- 4.
- § 96 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter § 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 371 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."
- 4a.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 102 Verfahrenskostenhilfe".
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort finden" die Wörter die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen" eingefügt.
- 5.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter die §§ 977 bis 981 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter dem Ausschlussurteil" durch die Wörter der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864