Das
Adoptionswirkungsgesetz vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 20 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Familiengericht" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Familiengericht" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Familiengericht" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Familiengericht" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter § 56e Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort sofortige" gestrichen.
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101