Artikel 83d - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 83d Änderung des Geschmacksmustergesetzes


Artikel 83d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 DesignG § 46

§ 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3.
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4.
Satz 8 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 83d FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 83d FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes
B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
Artikel 1 1. GeschmMGÄndG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 83d des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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