§
37b Abs. 9 des
Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 4 werden die Wörter des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- In Satz 6 werden das Wort sofortige" und die Wörter zum Oberlandesgericht" gestrichen.
- 3.
- Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."
- 4.
- Satz 8 wird aufgehoben.
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934