Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel
6a des Gesetzes vom
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- In § 47 Abs. 2 werden die Wörter § 146 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 3.
- In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort Vormundschaftsgerichts" durch das Wort Betreuungsgerichts" ersetzt.
- 4.
- In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6 werden jeweils die Wörter weitere Beschwerde" durch die Wörter Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470