Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen."
- 2.
- In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe Australien GMBl 1953 S. 575" die Angabe Brasilien BGBl. 2008 II S. 1179" eingefügt.
- 3.
- In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort Kolumbien" die Wörter (außer Inhaber dienstlicher Pässe)" eingefügt.
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287