Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Abschnitt 1 Universitäre ZentenAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach
§ 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:
- 1.
- Berlin
Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum
- 2.
- Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- 3.
- Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
- 4.
- Erlangen
Universitätsklinikum Erlangen
Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum
- 5.
- Frankfurt
Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- 6.
- Freiburg
Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg
- 7.
- Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
- 8.
- Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald
- 9.
- Halle
Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
- 10.
- Hamburg
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
- 11.
- Hannover
Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover
- 12.
- Heidelberg
Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg
- 13.
- Kiel
Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein
- 14.
- Köln
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs
- 15.
- Leipzig
Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs
- 16.
- Lübeck
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
17. Mainz
-
- Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und
Klinik für Frauengesundheit
- 18.
- München
Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar
- 19.
- Münster
Institut für Humangenetik der Universität Münster
- 20.
- Regensburg
Institut für Humangenetik, Universität Regensburg
- 21.
- Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
- 22.
- Ulm
Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm
- 23.
- Würzburg
Institut für Humangenetik der Universität Würzburg.
Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des FrüherkennungsprogrammesBeihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:
- 1.
- Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung
- a)
- 900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,
- b)
- bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Zentren
- aa)
- 400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder
- bb)
- 600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,
- c)
- 113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende.
- 2.
- Genetische Untersuchung
- a)
- 3.500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,
- b)
- 250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet, oder
- c)
- sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden,
- aa)
- 2.600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder
- bb)
- 920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik.
Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
- 3.
- Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen
- a)
- 672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder
- b)
- einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018) ... „§ 51a Zahlung an Dritte". e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) ... einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig. (4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des ... Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben". 56. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 57. Nach ... 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 57. Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt. 58. Anlage 15 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem ... Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze ... -schalen als Amblyopietherapeutikum." 58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... ersten bis dritten Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 14 für folgende Maßnahmen beihilfefähig: 1. Risikofeststellung, ... die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht." 59. Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 60. Anlage ...
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