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Artikel 3 - Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)

Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 SGB V § 37b, § 39, § 43b, § 121, § 122, § 125, § 137, § 140b, § 275, § 295, mWv. 1. Januar 2009 § 120

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:

1.
§ 37b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „in der vertrauten häuslichen Umgebung" durch die Wörter „in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs" ersetzt sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe."

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind."

2.
In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen.

3.
§ 43b wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben, findet keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse statt."

4.
In § 120 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach Satz 1 geregelt. Soweit für das Jahr 2009 für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2009 sowie der Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 2009 und entsprechend das darin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung jeweils in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Bei Krankenhäusern nach § 4 Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes ist das Erlösbudget in der Höhe zu vermindern, in der nach der bereits durchgeführten Angleichung an den Landesbasisfallwert noch Erlösanteile für diese ambulanten Leistungen enthalten sind. Der jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das Jahr 2009 vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen."

5.
In § 121 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen."

6.
Nach § 121a wird folgender § 122 eingefügt:

„§ 122 Behandlung in Praxiskliniken

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmenvertrag

1.
einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär durchführbaren stationsersetzenden Behandlungen,

2.
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse.

Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 verpflichtet."

7.
In § 125 Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt:

„Soweit sich die Vertragspartner in den mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossenen Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine Anpassung der Vertragspreise einigen, werden die Preise von einer von den Vertragspartnern gemeinsam zu benennenden unabhängigen Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder den vertragsschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Verbände der Leistungserbringer sowie die Krankenkassen oder ihre Landesverbände je zur Hälfte."

7a.
§ 137 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhäuser" die Wörter „grundsätzlich einheitlich für alle Patienten" eingefügt und nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu beteiligen."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „fasst für zugelassene Krankenhäuser" die Wörter „grundsätzlich einheitlich für alle Patienten" eingefügt.

8.
In § 140b Abs. 1 wird nach Nummer 6 ein Komma und folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1".

8a.
In § 275 Abs. 1c Satz 3 wird der Betrag „100 Euro" durch den Betrag „300 Euro" ersetzt.

9.
§ 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „abgeschlossen haben," die Wörter „psychiatrische Institutsambulanzen" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes sind entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 KHRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KHRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 KHRG Inkrafttreten
... Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 4 treten am 1. Januar 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 3 SGB4uaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt ...