Das
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel
174 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- 2.
- § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
„§ 13a Mündelsicherheit
Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet."
- 4.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 5.
- § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 Auflösung
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach §
13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung."
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528