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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 KraftStDV 2002 § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 16

Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Örtlich zuständig ist

1.
bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;

2.
bei ausländischen Fahrzeugen

a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

b)
im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;

3.
bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben."

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter „beim Finanzamt" durch die Wörter „bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,".

bbb)
Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

„l)
bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist."

5.
In § 6 werden die Wörter „das Finanzamt" durch die Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Finanzamt" jeweils durch die Wörter „von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

7.
§ 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Finanzamt" durch die Wörter „Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

9.
In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Bundesfinanzdirektion" ersetzt.

10.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämtern" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KfzStNGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStNGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 17 KraftStDV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170 ) geändert worden ist, außer ...