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Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2009 KfzStVertG



Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 KraftStG 2002 § 3a, § 3b, § 3c, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:

„§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor".

b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung".

2.
In § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter „vom Finanzamt" jeweils durch die Wörter „von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

3.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absatzes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar 2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar 2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt. Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1."

4.
In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Finanzamt" durch die Wörter „Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

6.
§ 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Personenkraftwagen

a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;

b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;".

7.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personenkraftwagen

a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
von, wenn sie
durch
Fremd-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und
durch
Selbst-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und
aa)mindestens die verbindlichen
Grenzwerte für Fahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 2.500 kg
nach Zeile A Fahrzeug-
klasse M der Tabelle in Num-
mer 5.3.1.4 des Anhangs I
der Richtlinie 70/220/EWG
des Rates vom 20. März 1970
zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1)
in der jeweils geltenden Fas-
sung, einhalten oder wenn die
Kohlendioxidemissionen,
ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/EG der Kommission
vom 17. Dezember 1993
zur Anpassung der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über
den Kraftstoffverbrauch von
Kraftfahrzeugen an den tech-
nischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993,
S. 39) in der jeweils gelten-
den Fassung, 90 g/km nicht
übersteigen
6,75 EUR 15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt
sind, der
Richtlinie 70/220/EWG in
der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der
Richtlinie 70/220/EWG (ABl.
L 100 vom 19.4. 1994, S. 42)
entsprechen und die in der
Richtlinie 94/12/EG unter
Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeug-
klasse M genannten Schad-
stoffgrenzwerte einhalten
7,36 EUR 16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder be-
dingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt sind und für sie ein
Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung nicht galt
15,13 EUR 27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm aner-
kannt sind und für sie ein Ver-
kehrsverbot bei erhöhten Ozon-
konzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung nicht galt
21,07 EUR 33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzun-
gen für die Anwendung
der Steuersätze nach den Dop-
pelbuchstaben aa bis dd er-
füllen
25,36 EUR 37,58 EUR;
b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
aa)bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
überschreitet;".


8.
In § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „des Finanzamts" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde örtlich zuständig wird."

c)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist."

bb)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „das Finanzamt" durch die Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

c)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Finanzämter des Landes" durch die Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Finanzamts" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Das Finanzamt" jeweils durch die Wörter „Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein anderes Finanzamt" durch die Wörter „eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

13.
In § 16 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder" gestrichen.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und" durch das Wort „bleibt" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen."

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2009 von der bisher für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesfinanzbehörde begonnen worden sind, werden von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde als Bundesfinanzbehörde im Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes fortgeführt."

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden."

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.


Artikel 3 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 KraftStDV 2002 § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 16

Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Örtlich zuständig ist

1.
bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;

2.
bei ausländischen Fahrzeugen

a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,

b)
im Übrigen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird;

3.
bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der Sache befasst wird."

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben."

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter „beim Finanzamt" durch die Wörter „bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassungsbehörde teilt der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,".

bbb)
Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

„l)
bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Übersendung der Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die Besteuerung benötigten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist."

5.
In § 6 werden die Wörter „das Finanzamt" durch die Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom Finanzamt" jeweils durch die Wörter „von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

7.
§ 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stellt die bisher für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest, dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt sie diese Feststellung der neu für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig gewordenen Behörde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Finanzamt" durch die Wörter „Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

9.
In § 11 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Bundesfinanzdirektion" ersetzt.

10.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzämtern" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.


Artikel 4 (aufgehoben)


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 FVG § 17, § 18, § 18a (neu)

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist."

2.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist."

3.
Folgender § 18a wird eingefügt:

„§ 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe

(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe. Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen zu gewährleisten.

(2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betrages zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsätzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für das Jahr 2009 werden jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014 am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Organleihe zu bestimmen."


Artikel 6 Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 ABMG § 3, § 4, § 5, § 11

Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter „mit Zustimmung des Bundestages" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Jahre 2008 und 2009 erhalten die Länder eine Erstattung in Höhe der im Zusammenhang mit der Entlastung des deutschen Güterverkehrsgewerbes tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugsteuerausfälle. Die Aufteilung der Erstattungen auf die Länder erfolgt nach dem Schlüssel der Anlage. Zuviel gezahlte Beträge sind an den Bund zurückzuzahlen."

c)
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.


Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 FAG § 1, § 7

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr 2010 1.047.712.000 Euro" durch die Wörter „im Jahr 2010 1.372.712.000 Euro" ersetzt.

2.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „der Troncabgabe" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund."


Artikel 8 Änderung des Maßstäbegesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 MaßstG § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „der Körperschaftsteuer" die Wörter „und nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund." eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 StVG § 35, § 36, § 42

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

2.
In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind."

3.
In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" und das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 FZV § 39

In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

 
„(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."


Artikel 11 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.