(1)
1Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach §
32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach §
8a Absatz 1 in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach §
32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem 30. April 2011 als erteilt.
2Zugleich werden diese E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register nach §
30a eingetragen.
3Wenn das E-Geld-Institut binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.
(2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Freistellung nach §
2 Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach §
8a fortsetzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.