Das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 9 wird am Ende das Wort „oder" angefügt.
- c)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
- „10.
- durch
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- c)
- eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund
- aa)
- des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- bb)
- des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."
- d)
- In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute," durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute," ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden sind" ersetzt.
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Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682