Das
Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel
9 Absatz 1 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach § 47a folgende Angabe eingefügt:
„§ 47b Sondervertriebsweg Diamorphin".
- 2.
- Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:
„§ 47b Sondervertriebsweg Diamorphin
(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des §
13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des
Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.
(2) Die §§
43 und
47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung."
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262