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Artikel 1 - Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung (BtMGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 BtMG Anlage II, § 13, § 19, § 29, § 32, Anlage I, Anlage III

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach Nummer 2 folgende Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen,

2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt,".

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 2 Nummer 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der zuständigen obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte."

2.
In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Tierärzten" die Wörter „, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin" eingefügt.

3.
§ 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 13 Absatz 2

a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,

b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

abgibt,".

b)
In Nummer 14 werden nach der Angabe „§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" ein Komma und die Angabe „2a" eingefügt.

4.
In § 32 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 10a Abs. 3" die Angabe „oder § 13 Absatz 3 Satz 3" eingefügt.

5.
In Spalte 2 der Anlage I zu § 1 Absatz 1 wird der Stoffbezeichnung „Heroin (Diacetylmorphin, Diamorphin)" die Angabe „- ausgenommen Diamorphin zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -" angefügt.

6.
In Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu § 1 Absatz 1 wird nach der Position „Dextropropoxyhen" die folgende Position eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Diamorphin[(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-
methylmorphin-7-en-3,6-
diyl]diacetat
- sofern es zur Herstellung von Zubereitungen zu
medizinischen Zwecken bestimmt ist -".


7.
In Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) zu § 1 Absatz 1 wird nach der Position „Dexmethylphenidat" die folgende Position eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Diamorphin[(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-
methylmorphin-7-en-3,6-
diyl]diacetat
- nur in Zubereitungen, die zur Substitutionsbehand-
lung zugelassen sind -".




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BtMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Eingangsformel 25. BtMÄndV
... - auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ...

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1639
Eingangsformel 26. BtMÄndV
... - auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 5 AMGuaÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt ...