§ 21 Steuerentlastung
(1) 1Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). 2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
(2) 1Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.
(3) 1Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. 2Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.
(4)
1Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass
- 1.
- der Kaffee in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und
- 2.
- dieser Kaffee
- a)
- zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind,
- b)
- zu Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördert worden ist oder
- c)
- ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
2Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein.
3Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach
§ 9 unwirksam war.
4Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Steuerverfahren zu regeln,
- 2.
- zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden,
- 3.
- zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,
- 4.
- zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlastung beantragt werden kann.
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interne Verweise§ 23 KaffeeStG Besondere Ermächtigungen (vom 01.11.2022) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu erlassen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Sechste Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Siebte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher RegelungenV. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Zitat in folgenden NormenKaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 31 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (vom 29.10.2022) ... Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das ... wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im ... vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers ... 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt. (4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 ... Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 4 8. VStÄndG Änderung des Kaffeesteuergesetzes ... des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde." 3. § 21 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder die ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 11 und 21 zu ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
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