Das
Patentkostengesetz vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt."
- b)
- Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten."
- 2.
- Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„1. Erteilungsverfahren |
| Anmeldeverfahren (§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG) - bei elektronischer An- meldung | |
311.000 | - die bis zu zehn Patentansprüche enthält | 40 |
311.050 | - die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311.000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils | 20 |
311.100 | - bei Anmeldung in Pa- pierform: Die Gebühren 311.000 und 311.050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache. | |
311.200 | Recherche (§ 43 PatG) | 250 |
| Prüfungsverfahren (§ 44 PatG) | |
311.300 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits ge- stellt worden ist | 150 |
311.400 | - wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist | 350 |
311.500 | Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutz- zertifikat (§ 49a PatG) | 300 |
Verlängerung der Lauf- zeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG) | |
311.600 | - wenn der Antrag zu- sammen mit dem An- trag auf Erteilung des ergänzenden Schutz- zertifikats gestellt wird | 100 |
311.610 | - wenn der Antrag nach dem Antrag auf Ertei- lung des ergänzenden Schutzzertifikats ge- stellt wird | 200". |
-
-
- bb)
- Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Nummern 312.260 bis 312.262 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„312.260 | für das 6. Jahr des ergän- zenden Schutzes | 4.520 |
312.261 | - bei Lizenzbereit- schaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) | 2.260 |
312.262 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 50". |
-
-
- cc)
- Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„5. Anträge im Zusammenhang mit ergän- zenden Schutzzertifikaten |
315.100 | Antrag auf Berichtigung der Laufzeit | 150 |
315.200 | Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit | 200". |
-
- b)
- Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG".
- bb)
- Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)".
- 3.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden."
- 4.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach §
64 Abs. 6 Satz 2 des
Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen."
- 5.
- Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde."
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799