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Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WRNG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 WaStrG § 8, § 12, § 21, § 31

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 25a bis 25d" durch die Angabe „§§ 27 bis 31" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§§ 25a bis 25d" durch die Angabe „§§ 27 bis 31" ersetzt.

3.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche."

4.
In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Oste auf das Land Niedersachsen
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 540
§ 2 OsteÜbgV
... der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden in Spalte 3 die ...