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§ 2 - Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)

§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates



(1) 1Aufgaben des Stabilitätsrates sind

1.
die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,

2.
die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und

3.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

2Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss.



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Frühere Fassungen von § 2 StabiRatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 2 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
aktuellvor 19.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StabiRatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StabiRatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StabiRatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StabiRatG Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente (vom 09.12.2022)
... Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen. (2) Die Bundesregierung und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
... Am 1. Januar 2020 treten in Kraft: 1. die Artikel 1 und 2, 2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes, 3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 3 FAGuaÄndG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... und Klimaschutz" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates  ... Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Aufgaben des Stabilitätsrates (1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind ... Parlamente (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen. (2) Die Bundesregierung und die ...

Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 2 FiskVtrUG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Stabilitätsrat ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 4 FANeuReG Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr ...