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§ 29 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien



(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.

(2) 1Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel

-
Lieferfrist, Ausführungsdauer;

-
Betriebskosten, Rentabilität;

-
Qualität;

-
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;

-
technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit;

-
Preis.

2Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist. 3Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. 4Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. 5Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt.

(4) 1Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. 2Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. 3Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. 4Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.

(5) Für die Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.





 

Frühere Fassungen von § 29 SektVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800
aktuellvor 12.05.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SektVO Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen (vom 01.01.2015)
... von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt. (7) Verweist der Auftraggeber in ...
§ 25 SektVO Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung
... 6. die Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewichtung oder Reihenfolge nach § 29 Absatz 4 Satz ...
Anhang 5 SektVO Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten (vom 14.12.2011)
... Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines Straßenfahrzeugs durch dessen Betrieb ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 VergRVÄndG Änderung der Sektorenverordnung
... durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt. 4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" jeweils durch ...

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 2 VgVuaÄndV Änderung der Sektorenverordnung
... als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 berücksichtigt." *) § 7 Absatz 5 der ... die Wörter „Teilnahmeanträge oder" eingefügt. 5. Dem § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Der Auftraggeber kann den ... anfallenden Betriebskosten 1. Für die Zwecke von § 29 Absatz 2 werden die über die Lebensdauer eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch dessen ...