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Artikel 3 - Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (12. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. März 2010 PflKartV § 2, § 6, § 19, § 22a (neu), § 30, § 32, § 33a, Anlage 4

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Pflanzgut nicht zugelassener

Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „auf Vorgewenden," gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5" ersetzt.

3.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen."

4.
Nach § 22 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

„Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten

§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat."

5.
In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Buchstaben „D"" durch die Wörter „aus den Buchstaben „DE"" ersetzt.

6.
In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden."

7.
§ 33a wird wie folgt gefasst:

„§ 33a Übergangsvorschrift

(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden.

(2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

8.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:

„zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a".

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

3.1
Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8, 1.10

3.2
„Bundessortenamt"

3.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

3.4
vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

3.5
Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

3.6
„Nur für Versuchszwecke"".



 

Zitierungen von Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 12. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 3 16. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird Satz 2 ...