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§ 19 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 19 Bescheid



(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:

1.
der Name des Antragstellers,

2.
der Name des Vermehrers,

3.
die Art und die Sortenbezeichnung,

4.
die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,

5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel entnommen worden ist,

6.
im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Klasse sowie die Anerkennungsnummer.

(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.

(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 19 Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 PflKartV Wiederverschließung
... anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe W angefügt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5" ersetzt. 3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den ... vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden. (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. ...