Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung (2. GeschmMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581 (Nr. 21); Geltung ab 15.05.2010
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Artikel 1 Änderung der Geschmacksmusterverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 15. Mai 2010 GeschmMV § 4, § 13, § 17a (neu), § 17b (neu)

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 17 die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen

§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen".

2.
Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend."

3.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15" durch die Wörter „nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15" und die Wörter „Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10" durch die Wörter „Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11" ersetzt.

4.
Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt:

„§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen

Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.

§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend."



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