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§ 8 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
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§ 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten



Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,

2.
weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,

3.
Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,

4.
die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,

5.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,

6.
Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie

7.
Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.

Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.



 

Zitierungen von § 8 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BKADV Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle (vom 09.04.2013)
... erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden ...