Die
Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a werden das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" und die Wörter „Blauer Lupine" durch die Wörter „Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.
- 2.
- In § 34 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c werden die Wörter „Blaue Lupine" durch die Wörter „Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.
- 3.
- Anlage 1 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
- „4.1
- Sommergetreide".
- 4.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1.1.1.3 Spalte 1 und 1.1.2 wird jeweils das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3.1.1.1 Spalte 1 werden die Wörter „Blauer Lupine" durch die Wörter „Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.
- 5.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1.1 Spalte 1 und in Abschnitt 1.1 Fußnote 1 wird jeweils das Wort „Hafer" durch die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.1.2 Spalte 3 wird nach der die Kategorie Z-1 betreffenden Angabe „92" und der die Kategorie Z-2 betreffenden Angabe „85" jeweils der Fußnotenhinweis „6)" eingefügt.
- c)
- In Abschnitt 1.1 Fußnote 6 werden die Wörter „Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer" eingestuft sind, durch die Wörter „Nackthafer und Nacktgerste" ersetzt.
- d)
- In Nummer 2.1.7 Spalte 1 wird das Wort „Schafschwingel" durch die Wörter „Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel" ersetzt.
- e)
- In Nummer 3.1.3 Spalte 1 und in Abschnitt 3.1 Fußnote 6 werden jeweils die Wörter „Blaue Lupine" durch die Wörter „Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.
- f)
- In Nummer 5.1.6 Spalte 4 wird jeweils die Angabe „12" durch die Angabe „15" ersetzt.
- g)
- In Nummer 7.1.33 Spalte 2 wird nach der Angabe „85" der Fußnotenhinweis „7)" eingefügt.
- h)
- Dem Abschnitt 7.1 wird folgende Fußnote 7 angefügt:
- „7)
- Für Sorten von Zuckermais „super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner."
- 6.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4.4 wird durch folgende Nummern 4.4 und 4.4a ersetzt:
„4.4 | Sojabohne | 30 | 1.000 |
4.4a | Sonnenblume | 25 | 1.000". |
-
- b)
- In den Nummern 3.2 Spalte 2, 6.9a Spalte 2, 6.10 Spalte 2 und 6.11 Spalte 2 wird die Angabe „25" jeweils durch die Angabe „30" ersetzt.
- c)
- In den Nummern 3.2a Spalte 2 und 6.9 Spalte 2 wird die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „30" ersetzt.
- 7.
- Anlage 5 Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
- „4)
- Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet" ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %" anzugeben."
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270