Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 72a AufenthV vom 28.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 72a AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 7 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 72a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 72a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden


vorherige Änderung

 


(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)