§ 72a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 72a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Text alte Fassung) § 72a (neu) | (Text neue Fassung)§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden |
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit. (2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit. |