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§ 5 - Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 15.12.2010; FNA: 611-19 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 5 Steuerbefreiungen



Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:

1.
Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;

2.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;

3.
erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;

4.
Abflüge von Fluggästen,

a)
die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,

b)
die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder

c)
die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen

von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;

5.
(aufgehoben)

6.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;

7.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.500 Kilogramm bei Rundflügen;

8.
Abflüge von Flugbesatzungen.



 
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Frühere Fassungen von § 5 LuftVStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2492
aktuell vorher 01.01.2011 (23.01.2013)Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
vom 15.01.2013 BGBl. I S. 81
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 24 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 LuftVStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftVStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LuftVStG Steuersatz (vom 01.05.2024)
... Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen ...
§ 12 LuftVStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 01.04.2020)
... nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...
§ 13 LuftVStG Aufzeichnungspflichten
... Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen ...
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 ... 2 und 3 zu erlassen und dabei 1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5 näher zu bestimmen und 2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form ...
§ 19 LuftVStG Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... Frist muss in diesem Fall nicht eingehalten werden. (3) Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vorbehaltlich des Satzes 2 in Höhe von 7,50 Euro je Abflug des Fluggastes von der Steuer ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsteuergesetzes
B. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1037
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
B. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 81
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 3/11 - (zu § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes)
B. v. 16.11.2014 BGBl. I S. 1764
Entscheidung BVerfGE20141105
... veröffentlicht: § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 24 HBeglG 2011 Inkrafttreten (vom 01.01.2011)
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen ...