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§ 48a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 48a Voraussetzungen



(1) 1Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. 2§ 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) 1Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). 2Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.

(3) 1Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgenden Maßgaben:

1.
Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.

2.
Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle des Führerscheines oder des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis.

3.
1In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. 2Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich durch die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen werden.

4.
Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbescheinigung zu verzichten.

5.
Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu übermittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde die in die Prüfungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen.

6.
1Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist abweichend von § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zurückzugeben. 2In die Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM und die Klasse L nicht aufzunehmen.

7.
1Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklären, dass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen einen Führerschein erhalten möchte. 2In der Prüfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht aufzunehmen.

2Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(4) 1Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1.
vor Antritt einer Fahrt und

2.
während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,

ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) 1Die begleitende Person

1.
muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2.
muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3.
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

2Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

(6) 1Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2.
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

2Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.





 

Frühere Fassungen von § 48a FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.03.2019Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 21.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48a FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a FeV Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 (vom 19.01.2013)
... der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre. (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die ...
§ 10 FeV Mindestalter (vom 02.08.2021)
... 18 Jahre, b) 17 Jahre aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a , bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer ...
§ 75 FeV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2 § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt, 10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 ... 48 Absatz 7 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt, 13. entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... Muster ausgestellt werden. 12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3 , ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden. 12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der ...
Anlage 8b FeV (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (vom 21.10.2015)
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 28.07.2021)
... Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2 ) B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... 4 Absatz 2 Satz 2, 3 § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 48 Absatz 3 Satz 2 § 48a Absatz 3 Satz 2 § 74 Absatz 4 Satz 2 § 75 Nummer 4 § 75 Nummer 13 10 ... ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt § 48a Absatz 2 Satz 1 § 75 Nummer 15 70 €   c) ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
...  9,00 202.8 Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70 202.9 Überprüfung einer Begleitperson nach § ... FeV 7,70 202.9 Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV 1,50 bis 10,00 202.10 Erteilung einer Fahrberechtigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 8. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... oder A1" durch die Wörter „A, A1 oder A2" ersetzt. 8. In § 48a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 5 ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 13. In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „für die Fahrerlaubnisklassen B ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 03.05.2018 BGBl. I S. 566
Artikel 1 3. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 9 werden nach der Angabe „§ 46 Absatz 2" ein Komma und die Wörter „ § 48a Absatz 2 Satz 1 " eingefügt. b) In Nummer 13 wird das Wort „oder" am Ende durch ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt. 11. § 48a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... § 75 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird die Angabe „, § 48a Absatz 2 Satz 1" gestrichen. b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:  ... Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt." 16. § 76 wird wie folgt geändert: ... Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... nicht aktiv mitgestaltet." 8. § 45 wird aufgehoben. 9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre. (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis ... 18 Jahre, b) 17 Jahre aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a , bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer ... die Angabe „M, S" durch die Angabe „AM" ersetzt. 19. In § 48a Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a" ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... die Angaben „M, S" durch die Angabe „AM" ersetzt. 9. § 48a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis" ersetzt. 18. In § 48a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Verkehrszentralregister" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (zu § 48a ) Anlage 8c Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen ... Wort „Ausbildung" durch das Wort „Schulung" ersetzt. 13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für das Verfahren bei der Erteilung ... ausgestellt werden. 12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April 2016 anzuwenden." e) Nummer 15 wird wie folgt ... 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: „Anlage 8b (zu § 48a ) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 244 - 255 BKatV (zu § 1 Abs. 1) (vom 01.01.2011)
... 4 Abs. 2 Satz 2, 3 § 5 Abs. 4 Satz 2, 3 § 48 Abs. 3 Satz 2 § 48a Abs. 3 Satz 2 § 74 Abs. 4 Satz 2 § 75 Nr. 4 § 75 Nr. 13 10 ... Kraftfahr- zeug der Klasse B oder BE ohne Beglei- tung geführt § 48a Abs. 2 Satz 1 § 75 Nr. 15 50 €  ...