Die
Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel
7 der Verordnung vom
14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13)" durch die Angabe „Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch (Magermilch) oder bei Milch, bei der die Fettgehaltsstufe diesen Kategorien nicht entspricht, Trinkmilch,".
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „und hocherhitzter" gestrichen.
- 3.
- § 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- „ ... % Fett" bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,".
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Milch, die
- 1.
- nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und
- 2.
- mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,
darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722