Die
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach §
1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach §
60 des
Soldatengesetzes erbringen."
- 2.
- Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730