Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
|

§ 16 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihrer Größe und Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entsprechend wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten schriftlich festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. In den Grundsätzen ist zu bestimmen,

1.
unter welchen Umständen bei der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung Interessenkonflikte auftreten können, die den Interessen des Investmentvermögens oder eines oder mehrerer Kunden erheblich schaden könnten, und

2.
welche Verfahren einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Interessenkonflikte zu bewältigen.

(2) Gehört die Kapitalanlagegesellschaft einer Unternehmensgruppe an, hat sie in den Grundsätzen nach Absatz 1 auch Interessenkonflikten Rechnung zu tragen, die sich aus der Struktur und Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ergeben und die die Kapitalanlagegesellschaft kennt oder kennen müsste. Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 erfasst Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, Unternehmen, an denen diese eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs halten, sowie alle Unternehmen, die aufgrund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen Vertrages oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvVerOV Anwendungsbereich
... Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Die §§ 15, 16 , 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische ...
§ 15 InvVerOV Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
... Zugehörigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 16 Absatz 2 dieser Verordnung oder aus der Erbringung von Dienstleistungen nach § 7 des ...
§ 17 InvVerOV Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement
... Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Verfahren und Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so zu gestalten, dass relevante Personen mit verschiedenen ...