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§ 24 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 24 Allgemeine Grundsätze der Auftragsbearbeitung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat geeignete Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, um

1.
Aufträge für das Investmentvermögen unverzüglich und redlich auszuführen,

2.
sicherzustellen, dass die für ein Investmentvermögen ausgeführten Handelsaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden,

3.
vergleichbare Handelsaufträge für das Investmentvermögen nach der Reihenfolge ihres Eingangs oder, vorbehaltlich der Besonderheiten des Auftrags, nach den vorherrschenden Marktbedingungen oder anderweitigen Interessen des Investmentvermögens auszuführen und

4.
sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände und Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des betreffenden Investmentvermögens verbucht werden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Aufträgen für das Investmentvermögen nicht missbräuchlich verwenden. Sie hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Verwendung derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.



 

Zitierungen von § 24 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvVerOV Anwendungsbereich
...  (2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften ...