Die
Explosionsschutzverordnung vom
12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Gerätesicherheitsgesetz" durch das Wort „Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
- 3.
- In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 4.
- In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der
Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
- 7.
- In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.
- 8.
- § 7 wird aufgehoben.
Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146