Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 KStG § 32

In § 32 Absatz 3 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 UStG § 4

§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".

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Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 AStG § 7, § 10, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind."

2.
§ 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln."

3.
Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:

„(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."

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Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FVG § 5

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds sowie die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Spezial-Investmentfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung den für die Besteuerung von Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anlegern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Erkenntnisse über ausländische Rechtsformen und ausländisches Recht zur Verfügung;".



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