In §
32 Absatz 3 Satz 5 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, werden die Wörter „§
44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des
Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§
44 Absatz 1 Satz 10 und 11 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
§
4 Nummer 8 Buchstabe h des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „h)
- die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".
Das
Außensteuergesetz vom
8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind."
- 2.
- § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln."
- 3.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:
„(24) Die §§
7 und
10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."
§
5 Absatz 1 Nummer 4 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „4.
- die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds sowie die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Spezial-Investmentfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung den für die Besteuerung von Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anlegern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Erkenntnisse über ausländische Rechtsformen und ausländisches Recht zur Verfügung;".