(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
(2)
1Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht zweifelsfrei bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach
§ 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt.
2§ 52 Satz 1 und
§ 53 finden keine Anwendung.
3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
4Der sitzungsleitende Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.
(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der sitzungsleitende Präsident die Sitzung sofort auf.
(4) 1Der Präsident kann im Fall der Sitzungsaufhebung für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. 2Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. 3Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
(5) Der Bundestag kann im Übrigen zu Beginn der auf die Beschlussunfähigkeit folgenden Sitzung beschließen, Verhandlungsgegenstände, deren Beratung infolge der Beschlussunfähigkeit nicht abgeschlossen oder entfallen ist, auch ohne Einhaltung der Frist des
§ 20 Absatz 2 Satz 3 als letzte Verhandlungsgegenstände zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen.
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B. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 764
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5203