Die
Milch-Güteverordnung vom
9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel
17 der Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Molkereien und Milchsammelstellen" durch die Wörter „Abnehmer von Milch" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden
- aa)
- das Wort „Milch" durch das Wort „Rohmilch" und
- bb)
- die Wörter „ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen" durch die Wörter „einen Abnehmer"
ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „von der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „vom Abnehmer" ersetzt.
- b)
- In Absatz 9 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird."
- c)
- In Absatz 10 werden
- aa)
- nach dem Wort „Untersuchungsstelle" das Komma gestrichen,
- bb)
- die Wörter „Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „oder der Abnehmer" ersetzt und
- cc)
- nach den Wörtern „wenn sie" die Wörter „oder er" eingefügt.
- 3.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Molkereien oder Milchsammelstellen" durch das Wort „Abnehmer" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von der Molkerei" durch die Wörter „vom Abnehmer" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „des Abnehmers" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:
- 1.
- der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,
- 2.
- die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie
- 3.
- der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert."
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Molkerei oder Milchsammelstelle" durch die Wörter „den Abnehmer" ersetzt.
- 5.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Molkerei oder Milchsammelstelle haben" durch die Wörter „Der Abnehmer hat" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Sie haben" durch die Wörter „Er hat" ersetzt.
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47