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§ 100 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen



(1) 1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2.
sie wegen

a)
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b)
Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,

5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. 3Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.

(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. 2Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2.
ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2) oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.



 

Zitierungen von § 100 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SVG Arten der Dienstzeitversorgung
... Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5, 9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100 , 10. Einmalzahlungen nach § ...
§ 41 SVG Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
... berücksichtigt worden sind, 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden. Die Erhöhung ist ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und ... dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die ... sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... In § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „41," gestrichen. 6. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...