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§ 101 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 101 Anwendungsvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.
(2) 1§ 11 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2024 beginnen. 2Satz 1 gilt nicht für Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegen sind, die die Option nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgeübt haben.
(3) Für die Übergangszeit (§ 84 Absatz 1) findet § 98 Absatz 1 keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, die eine nicht rechtzeitige oder nicht in vorgeschriebener Weise oder eine nicht richtige oder nicht vollständige (§ 98 Absatz 1) Übermittlung rechtfertigen.
(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 101 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 101 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind." 49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) § 87b in der Fassung des ...
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